Anti-Greenwashing-Gesetz beschlossen

Nachdem die Zustimmung des Bundesrates kürzlich erfolgt ist, wird am 27. September dieses
Jahres eine Ergänzung zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft treten, die sich
gegen die unberechtigte Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen als „nachhaltig“ oder
„grün“ wendet. Zukünftig dürfen solche verkaufsfördernden Labels nur noch kommuniziert
werden, wenn die behaupteten Umwelteigenschaften im selben Medium erläutert, mit einem
unabhängigen Siegel testiert oder mit EU-Recht begründet werden. Dabei müssen auch
überprüfbare Umweltziele benannt werden, die regelmäßig von neutraler Stelle zu begutachten
sind. Für die Bezeichnungen „klimaneutral“, „klimaschonend“ oder „CO2-positiv“ reicht es ab
September nicht mehr aus, Kompensationsmaßnahmen zu finanzieren.

Für die Konsumenten bedeutet das mehr Durchblick und Transparenz bei der Auswahl (auch) von
Finanzprodukten, die häufig eine Nachhaltigkeitswirkung versprechen, ohne dass diese konkret
nachvollziehbar wäre. Auf der anderen Seite könnten die Kosten steigen, da auf viele
nachhaltigkeitsorientierte Anbieter zusätzliche Nachweispflichten zukommen.

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